ePA – Die elektronische Patientenakte
Die Krankenkassen sind seit Januar verpflichtet, ihren Versicherten auf Wunsch eine ePA in Form einer App zur Verfügung zu stellen. Am 1. Juli hält die ePA in den Arzt- und Zahnarztpraxen Einzug. Das bedeutet, dass der Zugang zur ePA über das Praxisverwaltungssystem möglich sein muss. Um eine Honorarkürzung des vertragsärztlichen Honorars zu vermeiden, müssen die notwendigen Komponenten bis zum 01.07.2021 nachweislich bestellt sein. Die Freischaltung und Inbetriebnahme sind im Quartal 3/2021 umzusetzen.
